§11 Rechte des Käufers bei Pflichtverletzungen des Verkäufers
(=Gewährleistungsansprüche); Verjährung von Ansprüchen; Verhältnis zu Schadensersatz
(1) Im Falle der Schlechterfüllung von EVODROP, also des Zurückbleibens der tatsächlichen Leistungserbringung hinter der vertraglich geschuldeten Leistung (Mangelhaftigkeit), richten sich die Ansprüche des Kunden nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Zunächst ist der Kunde nur berechtigt, von EVODROP innerhalb angemessener Frist Beseitigung der Schlechterfüllung (Mängelbeseitigung) zu verlangen. Die Auswahl der Art der Mängelbeseitigung, im Wesentlichen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, durch welche EVODROP die Beseitigung der Schlechterfüllung erbringt, obliegt EVODROP Zum Zwecke der Mängelbeseitigung hat der Kunde EVODROP oder von EVODROP beauftragten Dritten Zugang zur Ware zu gewähren sowie erforderlich werdende und gebotene Massnahmen zu unterstützen. Die Kosten der Mängelbeseitigung übernimmt EVODROP mit Ausnahme derjenigen Mehrkosten, die durch den Weitertransport der Ware an einen anderen als den ursprünglichen Bestimmungsort verbunden sind.
(3) Erbringt EVODROP die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der angemessenen Frist oder führt die von EVODROP gewählte Art der Mängelbeseitigung nicht zur Mangelfreiheit, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen.
(4) Zur Aufhebung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn
a) des Mangels eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, und
b) die Beseitigung dieses Mangels nicht innerhalb der angemessenen Frist durchgeführt wurde oder nicht zur Mangelfreiheit führte. Lit. b. gilt nicht, wenn der Mangel eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt und die Beseitigung des Mangels für den Kunden aufgrund der Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist oder offensichtlich erfolglos bleiben wird.
(5) Zur Aufhebung des Vertrages ist der Kunde auch berechtigt, wenn EVODROP im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist trotz des Setzens einer weiteren angemessenen Frist, die in der Regel nicht geringer als zwei (2) Wochen bemessen sein darf, die Leistung nicht erbringt. Hinsichtlich dieser weiteren Frist gilt § 6. Ziff. 6 Satz 1 entsprechend.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche nach Ziff. 2 – 5 innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. Er hat EVODROP zur Vornahme der Handlungen schriftlich aufzufordern.
(7) Bezieht sich die Nichtleistung oder Schlechtleistung nur auf einen Teil der Lieferung, so gelten die Ansprüche nach Ziff. 2 und 3 nur im Hinblick auf denjenigen Teil, der von der Nichtleistung oder Schlechtleistung betroffen ist. Die Aufhebung des gesamten Vertrages (Ziff. 4 und 5) kann in einem solchen Fall nur erklärt werden, wenn die Unvollständigkeit der Lieferung oder nur teilweise vertragsgemässe Lieferung für sich genommen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
(8) Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nicht erkennbaren Mängeln (§ 10 Ziff. 3).
(9) Der Kunde kann die Aufhebung des Vertrages oder Ersatzlieferung nur verlangen, sofern er die zuvor erhaltene Leistung im Wesentlichen in dem Zustand zurückgeben kann, wie er sie erhalten hat.
(10) Vorgenannte Ansprüche wegen Schlechterfüllung, die auf unsachgemässe Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
(11) Für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit gilt Ziff. 4.b. sowie Ziff. 4 Satz 2 entsprechend unter Massgabe des § 12.