AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EVODROP AG (national)

§1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der EVODROP AG (nachfolgend „EVODROP“ bzw. „wir“) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung an den Kunden durch EVODROP, sofern der Kunde seine Niederlassung in der Schweiz hat.
(2) Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern.
(3) Diese AGB gelten ausschliesslich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.
(4) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen EVODROP und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
§2 Rechte an Unterlagen
(1) Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte stehen ausschliesslich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
(3) Im Überlassen von vorbezeichneten Gegenständen und Unterlagen liegt keine Rechteübertragung oder –Einräumung (Nutzungslizenz) vor.
§3 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere Leistungserbringung zustande. Zur Annahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots durch schriftliche Auftragsbestätigung sind wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt. Kommt der Vertragsschluss durch Leistungserbringung zustande, so muss diese innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Kundenangebotes bei EVODROP erbracht sein. Andernfalls kommt ein Vertrag nicht zustande.
§4 Vertragsinhalt
(1) Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.
(2) Die Vereinbarung einer Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Schweiz bleiben hiervon unberührt.
Die Garantiebestimmungen der jeweiligen Produkten stehe auf der Webseite sowie in sämtliche Offerten.
(3) Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von EVODROP geschuldeten Leistung sind unzulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.
§5 Lieferzeit; Lieferfrist; Höhere Gewalt
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben. EVODROP kündigt den tatsächlichen Auslieferungszeitpunkt mit angemessener Vorlaufzeit, in der Regel zwei Wochen, in Schriftform an. Der tatsächliche Auslieferungszeitpunkt wird durch EVODROP mit angemessener Vorlaufzeit angekündigt.
(2) Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt nicht, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist. Die Mitwirkungspflichten des Kunden bestehen insbesondere in der Absprache mit dem Installateur, welcher die Montage vornehmen soll. Gegebenenfalls auch in der Abklärung mit dem Vermieter, falls bauliche Massnahmen erforderlich sind oder es der Mietvertrag verlangt.
(3) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden, wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde, die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
(4) EVODROP steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
(5) Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt).
(6) Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt („force majeure“), insbesondere, aber nicht ausschliesslich aufgrund von Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Rohstoffknappheit, terroristischen Anschlägen, Streik, angemessen. EVODROP wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt, sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um insgesamt mehr als acht Wochen, so ist der Kunde zur Aufhebung des Vertrags berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.
(7) Wir sind zu Teillieferungen bereit, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
§6 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe an den Kunden, seinen Frachtführer oder einen von ihm bezeichneten Dritten ab Werk Ermatingen (Thurgau) über (Incoterms 2010 ex works).
(2) Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am Auslieferungszeitpunkt (§5) nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.
§7 Annahmeverzug; Verzögerungsschaden
(1) Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er EVODROP pro angefangene Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung als Schadensersatz. Im Einzelauftrag behält sich die EVODROP AG das Recht vor, Konventionalstrafen in den Vertrag aufzunehmen, die in Relation zum Volumen der Bestellung sehen.
(2) Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren, EVODROP der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§8 Preise; Zahlungsbedingungen; Preisanpassung
(1) Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der zum Lieferzeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren etc., trägt der Kunde.
(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten sämtliche Preise ´ex works´ (EXW Incoterms 2010), Brüttisellen (Zürich) Schweiz.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
(5) Zahlungen sind innerhalb von (20) Tagen ab Gefahrübergang fällig.
(6) Liegen zwischen Vertragsschluss und Gefahrübergang mehr als vierzehn Wochen und haben wir das Überschreiten dieses Zeitraums nicht verschuldet, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den uns entstandenen Produktionsmehrkosten, insbesondere aufgrund von gestiegenen Rohstoffpreisen, zu erhöhen.
§9 Mängelrüge
(1) Der Kunde ist verpflichtet, erbrachte Leistungen innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel unverzüglich innerhalb von längstens drei (3) Arbeitstagen zu rügen.
(2) Zeigt sich ein Mangel, der im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. 1 nicht erkennbar war, ist dieser innerhalb von (3) Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.
(3) Etwaig entdeckte Mängel sind uns gegenüber in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.
(4) Kommt der Kunde seiner oben bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Schweiz bleiben davon unbenommen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die mit der unberechtigt vorgenommenen Mängelrüge verbundenen Kosten von EVODROP zu tragen.
(6) Die Fristen der Ziff. 1 und 2. beginnen, sofern eine Dokumentation von EVODROP geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.
§10 Gewährleistung
(1) EVODROP leistet Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt EVODROP.
(2) EVODROP ist berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist 2 Monaten vorzunehmen.
(3) Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemässe Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
(4) Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nicht erkennbaren Mängeln.
(5) Für die Geltendmachung von Schadenersatz gilt zusätzlich §11.
§11 Haftung
(1) EVODROP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) EVODROP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn EVODROP wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
(3) EVODROP haftet für die vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(4) EVODROP haftet gemäss den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes der Schweiz.
(6) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§12 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung zulässig. Grundsätzlich besteht ein Aufrechnungsverbot.
(2) Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.
(3) Ziff. 1 und 2 gelten nicht, sofern dem Kunden hierdurch die Geltendmachung eines Anspruchs verwehrt würde, der in einer engen synallagmatischen Verknüpfung mit der von EVODROP geltend gemachten Forderung steht.
§13 Eigentumsvorbehalt
(1) Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der geschäftlichen Beziehung herrührenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dieser Eigentumsvorbehalt entfällt auch nicht durch einen Einbau, Verbindung mit einer anderen Sache. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verfügen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für die sich zugunsten von EVODROP ergebende Saldoforderung.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für EVODROP. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht EVODROP gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt EVODROP Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeitenden oder umgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
(4) Erfolgt durch den Kunden eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu einer einheitlichen Sache und ist einer der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so steht EVODROP anteiliges Eigentum an der entstehenden Sache zu. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde tritt bereits jetzt dieses Miteigentum an EVODROP ab, wobei EVODROP die Abtretung bereits jetzt annimmt.
(5) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde mit allen Nebenrechten bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Sicherung an EVODROP ab. EVODROP nimmt diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten. EVODROP ist ermächtigt, die sich ergebenden Kaufpreisforderungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung der Zahlung an EVODROP für Rechnung von EVODROP einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde nicht befugt. EVODROP wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde EVODROP die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinen Abnehmern, den Rechnungen und einer Übersicht über die Zahlungen der Abnehmer an den Kunden zu übermitteln.
(6) Über Zugriffe Dritter auf Waren, an denen EVODROP Eigentum hat, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmassnahmen in die Vorbehaltsware und die Forderungen von EVODROP, hat der Kunde EVODROP unverzüglich in Textform zu unterrichten und die für eine Abwehr erforderlichen Information und Dokumente zu übermitteln.
(7) Soweit der realisierbare Wert der EVODROP zustehenden Sicherungsrechte alle an EVODROP noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als zehn Prozent übersteigt, ist EVODROP auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte steht EVODROP zu.
§14 Gerichtsstand; Anwendbares Recht
(1) Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von EVODROP in Zürich, Schweiz, zuständige Gericht.
(2) EVODROP ist darüber hinaus berechtigt, den Kläger an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt Schweizer Recht.
§15 Schriftform
(1) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung bedürfen der Schriftform gemäss § OR 11 Abs. 1 und OR 16 Abs. 1. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§16 Salvatorische Klausel
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzes.
(2) Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmungen zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
Ziffer 1 und 2 gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EVODROP AG (international)

§1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der EVODROP AG (nachfolgend „EVODROP“) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung und die mit der Lieferung verbundene Erbringung von Leistungen an den Kunden durch EVODROP, sofern der Kunde nicht in der Schweiz ansässig ist.
(2) Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern.
(3) Diese AGB gelten ausschliesslich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.
(4) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen EVODROP und dem Kunden.
§2 Rechte an Unterlagen
(1) Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte stehen ausschliesslich uns zu. Diese Unterlagen und Rechte dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben, wobei in diesem Fall nur die Schriftform ausreichend ist.
(3) Im Überlassen von vorbezeichneten Gegenständen und Unterlagen liegt keine Rechteübertragung oder –einräumung (Nutzungslizenz).
§3 Nebenpflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche verbindlichen gesetzlichen Regelungen, die an seinem Sitz oder dem ihm bekannten Bestimmungsort der Ware gelten, unverzüglich mitzuteilen, sofern diese verbindlichen gesetzlichen Regelungen im Widerspruch zu diesem Vertragsinhalt stehen oder die Durchführung dieses Vertrages beeinträchtigen können.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, sofern wir Massnahmen im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages in dem Land, in dem der Kunde seinen Sitz hat oder der dem Kunden bekannte Bestimmungsort der Ware liegt, vorzunehmen haben, uns umfassend zu unterstützen.
§4 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir auf Aufforderung des Kunden, insbesondere zum Zwecke der Erfüllung hoheitlicher Erfordernisse eine vorläufige Rechnung (Proforma-Invoice) oder vergleichbare Erklärungen übermitteln.
(2) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Es wird eine Vorkasse bei Grossaufträgen, Zwischenhändlern und ähnlichem von min. 50% des Auftrages verlangt. Bei Einzelbestellungen im B2C Bereich werden 100% Vorkasse verrechnet. Produktion und Lieferung erfolgen stets erst nach Erfüllung dieser Vertragsbedingungen.
(3) Ein unterbreitetes Angebot des Kunden ist für den Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang bei EVODROP unwiderruflich. Dies gilt nicht, wenn sich der Kunde die freie Widerruflichkeit ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.
§5 Vertragsinhalt
(1) Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der Vereinbarung entsprechend der Auftragsbestätigung, hilfsweise dem gewöhnlichen Gebrauchszweck Waren gleicher Art. Ein vom Kunden vorgesehener, besonderer Verwendungszweck ist nur dann massgeblich, sofern uns dieser Verwendungszweck vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich zur Kenntnis gegeben wurde, wobei hierfür die Schriftform erforderlich ist.
(2) Der Vertragsgegenstand ist vertragsgemäss, sofern er den rechtlichen Anforderungen, insbesondere den staatlichen, öffentlich-rechtlichen oder behördlichen, an unserem Sitz genügt. Für die Einhaltung der Anforderungen am Sitz des Kunden, im Land des dem Kunden bekannten Bestimmungsortes der Ware oder in einem sonstigen Drittland sind wir nur verantwortlich, wenn wir diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Zusage in der vorgesehenen Form erteilt haben und der Kunde seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich bestehender Anforderungen, insbesondere gemäss §3, nachkommt. Grundsätzlich obliegt es dem Kunden, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen.
(3) Technische Spezifikationen unserer Produkte wie Gewichts- und Massangaben, Leistungs- und Eigenschaftsbeschreibungen sowie Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als garantiert, sofern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung (Beschaffenheitsgarantie) getroffen wurde. Für die Schriftform der Garantieerklärung massgeblich.
(4) Eine etwaige Dokumentation ist in deutscher Sprache geschuldet. Die Vereinbarung einer Verpflichtung von EVODROP, eine etwaige Dokumentation in einer anderen Sprache zur Verfügung zu stellen, bedarf der Schriftform.
(5) Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von EVODROP geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.
§6 Lieferfrist; Höhere Gewalt; Teillieferung; Nicht-Einhalten der Lieferfrist
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben. EVODROP kündigt den tatsächlichen Auslieferungszeitpunkt mit angemessener Vorlaufzeit, in der Regel zwei Wochen, in Schriftform an. Der bekanntzugebende tatsächliche Auslieferungszeitpunkt darf vorbehaltlich der nachfolgenden Ziff. 2, 3, 5 und 6 nicht mehr als zwei Wochen nach der zuvor mitgeteilten ungefähren Lieferfrist liegen.
(2) Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.
(3) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung oder dem Nachweis einer Finanzierungszusage nicht, bevor der Kunde, die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
(4) EVODROP steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
(5) Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt).
(6) Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt („force majeure“), insbesondere, aber nicht ausschliesslich aufgrund von Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Rohstoffknappheit, terroristischen Anschlägen, Streik, angemessen. EVODROP wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um insgesamt mehr als acht Wochen, so ist der Kunde zur Aufhebung des Vertrags berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.
(7) Wir sind zu Teillieferungen bereit, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
(8) Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Lieferfrist richten sich nach §12.
§7 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe an den Frachtführer des Kunden über (FCA Brüttisellen, Schweiz – Incoterms 2010).
(2) Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am Auslieferungszeitpunkt (§ 6 Ziff. 1 Satz 2) nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.
§8 Annahmeverzug; Verzögerungsschaden
(1) Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab (§ 7) oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er EVODROP pro angefangene Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung als Schadensersatz.
(2) Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren, EVODROP der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§9 Preise; Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der zum Lieferzeitpunkt geltenden jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung in EUR (Hilfsweise in CHF oder USD bei entsprechender Vereinbarung) zu leisten. Ist die Vereinbarung der Zahlung in EUR(alternativ CHF/USD) unzulässig, ist die Zahlung in der für die am Sitz des Kunden massgeblichen Währung zu leisten. Die Zahlung hat in diesem Fall in derjenigen Höhe zu erfolgen, die dem Rechnungswert in EUR zum Zeitpunkt der Fälligkeit der (Teil-)Zahlung entspricht. Ist die Zahlung in beiden der vorgenannten Währungen unmöglich, hat die Zahlung in einer Drittwährung zu erfolgen. Satz 3 sowie Ziff. 6 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren etc., trägt der Kunde.
(4) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten sämtliche Preise Free Carrier (FCA Incoterms 2010), Ermatingen, Schweiz.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
(6) Zahlungen sind am Sitz von EVODROP in Brüttisellen, Schweiz, zu leisten. Kosten und Risiko der Zahlung gehen zu Lasten des Käufers.
(7) Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen (Art. 13 CISG) Vereinbarung sind Zahlungen innerhalb von zehn (10) Tagen ab Gefahrübergang fällig.
(8) Liegen zwischen Vertragsschluss und Gefahrübergang mehr als vierzehn Wochen und haben wir das Überschreiten dieses Zeitraums nicht verschuldet, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den uns entstandenen Produktionsmehrkosten, insbesondere aufgrund von gestiegenen Rohstoffpreisen, zu erhöhen.
§10 Mängelrüge; Ausschluss von Gewährleistungsrechten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel unverzüglich innerhalb von längstens drei (3) Arbeitstagen zu rügen. Dies gilt nicht, sofern der tatsächliche Gefahrübergang vor dem vereinbarten Liefertermin (Auslieferungszeitpunkt gemäss § 6 Ziff. 1 Satz 2) liegt. In diesem Fall beginnt die Untersuchungsfrist mit dem vereinbarten Liefertermin (Auslieferungszeitpunkt gemäss § 6 Ziff. 1 Satz 2) zu laufen.
(2) Weiter ist der Kunde verpflichtet, uns Mängel, die im Rahmen der Untersuchung (Ziff. 1 Satz 1) nicht feststellbar waren, innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.
(3) Die Rüge ist schriftlich zu erheben. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.
(4) Kommt der Kunde seiner oben bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten oder der Ausschluss mit den Bestimmungen einer Garantie (§ 5. Ziff. 3) unvereinbar wäre.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die mit der unberechtigt vorgenommenen Mängelrüge verbundenen Kosten von EVODROP zu tragen.
(6) Die Fristen der Ziff. 1 und 2. beginnen, sofern eine Dokumentation von EVODROP geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.
(7) Ist zwischen der tatsächlichen Übergabe und der Anzeige eines Mangels ein Zeitraum von zwei Jahren verstrichen, so kann der Kunde keine Mängelrechte mehr geltend machen.
§11 Rechte des Käufers bei Pflichtverletzungen des Verkäufers
(=Gewährleistungsansprüche); Verjährung von Ansprüchen; Verhältnis zu Schadensersatz
(1) Im Falle der Schlechterfüllung von EVODROP, also des Zurückbleibens der tatsächlichen Leistungserbringung hinter der vertraglich geschuldeten Leistung (Mangelhaftigkeit), richten sich die Ansprüche des Kunden nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Zunächst ist der Kunde nur berechtigt, von EVODROP innerhalb angemessener Frist Beseitigung der Schlechterfüllung (Mängelbeseitigung) zu verlangen. Die Auswahl der Art der Mängelbeseitigung, im Wesentlichen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, durch welche EVODROP die Beseitigung der Schlechterfüllung erbringt, obliegt EVODROP Zum Zwecke der Mängelbeseitigung hat der Kunde EVODROP oder von EVODROP beauftragten Dritten Zugang zur Ware zu gewähren sowie erforderlich werdende und gebotene Massnahmen zu unterstützen. Die Kosten der Mängelbeseitigung übernimmt EVODROP mit Ausnahme derjenigen Mehrkosten, die durch den Weitertransport der Ware an einen anderen als den ursprünglichen Bestimmungsort verbunden sind.
(3) Erbringt EVODROP die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der angemessenen Frist oder führt die von EVODROP gewählte Art der Mängelbeseitigung nicht zur Mangelfreiheit, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen.
(4) Zur Aufhebung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn
a) des Mangels eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, und
b) die Beseitigung dieses Mangels nicht innerhalb der angemessenen Frist durchgeführt wurde oder nicht zur Mangelfreiheit führte. Lit. b. gilt nicht, wenn der Mangel eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt und die Beseitigung des Mangels für den Kunden aufgrund der Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist oder offensichtlich erfolglos bleiben wird.
(5) Zur Aufhebung des Vertrages ist der Kunde auch berechtigt, wenn EVODROP im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist trotz des Setzens einer weiteren angemessenen Frist, die in der Regel nicht geringer als zwei (2) Wochen bemessen sein darf, die Leistung nicht erbringt. Hinsichtlich dieser weiteren Frist gilt § 6. Ziff. 6 Satz 1 entsprechend.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche nach Ziff. 2 – 5 innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. Er hat EVODROP zur Vornahme der Handlungen schriftlich aufzufordern.
(7) Bezieht sich die Nichtleistung oder Schlechtleistung nur auf einen Teil der Lieferung, so gelten die Ansprüche nach Ziff. 2 und 3 nur im Hinblick auf denjenigen Teil, der von der Nichtleistung oder Schlechtleistung betroffen ist. Die Aufhebung des gesamten Vertrages (Ziff. 4 und 5) kann in einem solchen Fall nur erklärt werden, wenn die Unvollständigkeit der Lieferung oder nur teilweise vertragsgemässe Lieferung für sich genommen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
(8) Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nicht erkennbaren Mängeln (§ 10 Ziff. 3).
(9) Der Kunde kann die Aufhebung des Vertrages oder Ersatzlieferung nur verlangen, sofern er die zuvor erhaltene Leistung im Wesentlichen in dem Zustand zurückgeben kann, wie er sie erhalten hat.
(10) Vorgenannte Ansprüche wegen Schlechterfüllung, die auf unsachgemässe Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
(11) Für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit gilt Ziff. 4.b. sowie Ziff. 4 Satz 2 entsprechend unter Massgabe des § 12.
§12 Haftung
(1) EVODROP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) EVODROP haftet gemäss den Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes.
(3) Im Falle der Vereinbarung einer vertraglichen Garantie (§ 5 Ziff. 3) haftet EVODROP entsprechend der Garantieerklärung.
(4) EVODROP haftet für die vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung.
(5) Die Haftung nach Ziff. 4 ist im Falle der grob fahrlässigen Pflichtverletzung begrenzt auf das Dreifache des betroffenen Auftragswertes. Unterschreitet das Dreifache des betroffenen Auftragswertes den Betrag von 25.000,– EUR, so haftet EVODROP bei Vorliegen eines konkreten Schadens in entsprechender Höhe bis zu einem Betrag in Höhe von 25.000,– EUR.
(6) Die Haftung für sonstige fahrlässige Pflichtverletzungen oder unverschuldete Schäden ist ausgeschlossen.
§13 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung zulässig.
(2) Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.
§14 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Lieferrechnung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
§15 Anwendbares Recht
(1) Dieser Vertrag sowie sein Zustandekommen unterliegen dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). Ergänzend gilt das Recht der Schweiz.
(2) Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für ausservertragliche Ansprüche.
§16 Gerichtsstand
Es gilt der ausschliessliche zuständige Gerichtsstand der EVODROP AG, Zürich, Schweiz. Es gilt Schweizer Recht.
§17 Sonstiges; Schriftform
(1) Sämtliche Erklärungen müssen in der Vertragssprache abgegeben werden, um wirksam zu sein.
(2) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt wurde, richtet sich das Schriftformerfordernis nach Art. 13 CISG. Dies gilt nicht für sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung, die der Schriftform bedürfen. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzes. Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
§17 Sonstiges; Schriftform
(1) Sämtliche Erklärungen müssen in der Vertragssprache abgegeben werden, um wirksam zu sein.
(2) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt wurde, richtet sich das Schriftformerfordernis nach Art. 13 CISG. Dies gilt nicht für sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung, die der Schriftform bedürfen. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzes. Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für „Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption“ der Cembra AG („AGB“) beim Händler („EVODROP AG“)

Diese AGB sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Cembra AG („Cembra“) für die „Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption“. Mit der Wahl und Nutzung der „Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption“ beim Händler bestätigen Sie, dass Sie mit der Geltung dieser AGB einverstanden sind. Es gilt jeweils die beim Kauf aktuelle Fassung der AGB. Gültig ab 01. Dezember 2018

(1) Was ist die Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption?
(1) Cembra ermöglicht in Zusammenarbeit mit dem Händler die Zahlungsart Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption und diese steht Konsumenten bzw. Endkunden des Händlers ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder Firmen mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein zur Verfügung.
(2) Wenn Sie die Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption wählen, bezahlen Sie die betreffende Ware/Dienstleistung vom Händler direkt und ausschliesslich an Cembra in maximal drei Raten innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung gemäss Ziffer (3)2 nachstehend. Für den Kauf gelten die Vertragsbedingungen des Händlers, bei dem Sie die Waren/Dienstleistungen erworben haben.
(2) Bonitätsprüfung & Abtretung der Kaufpreisforderung
(1) Vor und/oder während des Kaufabschlusses beim Händler erfolgt eine Bonitätsprüfung von Ihnen durch die Intrum AG.
(2) Falls Sie die Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption wählen, tritt der Händler die Kaufpreisforderung an Cembra ab.
(3) Cembra übernimmt in diesem Fall die Kaufpreisforderung („Forderung“) und die Abwicklung der Zahlungsmodalitäten. Sie treten betreffend die Forderung in ein direktes Vertragsverhältnis mit Cembra ein und müssen die Forderung direkt an Cembra bezahlen.
(4) Solange Cembra eine offene Forderung gegen Sie zusteht, sind Adressänderungen Cembra umgehend mitzuteilen.
(3) Zahlungsfristen und Mindestbeträge bei Teilzahlung
(1) Die Zahlungsfrist für die Vollzahlung der Forderung oder die (1) Rate beträgt 20 Tage ab Rechnungsdatum. Firmen steht die Teilzahlungsoption/Ratenzahlung nicht zur Verfügung.
(2) Sie sind berechtigt, den offenen Ausstand der Forderung ganz oder teilweise jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen. Folgende Mindestbeträge des noch offenen Gesamtausstandes der Forderung müssen jedoch innerhalb der nachgenannten Zahlungsfristen bei Cembra eingegangen sein:

Rate Nr.  /  Mindestbeträge vom Gesamtausstand  / Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum
1  / 10% / 20 Tage
2  / 50% / 59 Tage
3  / Restbetrag / 90 Tage
 
(3) Die Teilzahlungsoption wird nur aktiviert bzw. wirksam mit der Bezahlung eines entsprechenden Teilbetrages, d.h. es muss in jedem Fall bei jeder Rate (Rate 1 bis Rate 3) der dazugehörige Mindestbetrag gemäss vorstehender Tabelle jeweils geleistet werden. Nach Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist(en) ohne Zahlungseingang wird die gesamte in Rechnung gestellte Forderung und/oder jede einzelne Rate fällig und es tritt für die gesamte ausstehende Forderung ohne Mahnung automatisch der Verzug ein. Aus rechtlichen Gründen gewährt Cembra keine Verlängerungen der Zahlungsfristen.
(4) Wenn Sie in Zahlungsverzug kommen, kann Cembra ein Inkassounternehmen im In- oder Ausland beauftragen oder die Forderung abtreten.
 
(4) Zinsen & Gebühren
(1) Auf den jeweils offenen Restbetrag der Forderung ab dem Tag 20 seit Rechnungsdatum fallen Zinsen von 14.9% pro Jahr (360 Tage) an.
(2) Zusätzlich zum Warenpreis verrechnen wir Ihnen pro Rechnung/Rate eine Admingebühr von CHF 2.50. Die Administrations Gebühr für die erste Rechnung/Rate wird durch den Händler übernommen.
(3) Pro Postversand in Papierform wird Ihnen eine Gebühr von CHF 3.50 verrechnet.
(4) Bei Zahlungsrückständen mahnen wir zunächst per E-Mail und später per Post (keine E-Mail-Mahnung bei aktiviertem Postversand). Wir erheben Mahngebühren von bis zu CHF 30.00 für jede einzelne Mahnung.
(5) Wenn Sie uns Adressänderungen nicht umgehend mitteilen, verrechnen wir Ihnen für Adressnachforschungen CHF 30.00.
(6) Ist die E-Mail-Adresse ungültig, kann EVODROP die Rechnung/Mahnung per Post versenden und eine zusätzliche Gebühr in Höhe von CHF 10.00 verrechnen.
(7) Bei einer Rückerstattung, die nicht im Zusammenhang mit einem Produktmangel oder einem Produktrückruf steht, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 25.00 fällig.
(5) Verzugszinsen, Inkasso Bearbeitungsgebühr
(1) Auf den jeweils offenen Restbetrag der Forderung fallen Verzugszinsen von 14.9% pro Jahr (360 Tage) an. Kosten bei Übergabe an Inkassodienstleister: Inkasso Bearbeitungsgebühr abhängig von Forderungshöhe in CHF: 37 (bis 19); 58 (bis 59); 145 (bis 399); 225 (bis 999); 285 (bis 1‘999); 385 (bis 2‘999); 575 (bis 4‘999); 685 (bis 6‘999); 825 (bis 9‘999); 1‘375 (bis 19‘999); 2‘600 (bis 49‘999); 6% der Forderung (ab 50‘000).
(2) Cembra hat das Recht, die Rechnungsforderung(en) oder das Recht zum Empfang von Zahlungen gemäss diesen Bestimmungen an Dritte zu übertragen. Der Inkassodienstleister verfügt über ein direktes Anspruchsrecht
(6) Kein Anspruch auf „Cembra Monatsrechnung“
(1) Für die Cembra Monatsrechnung gelten die AGB der Cembra Monatsrechnung (www.cembra.ch). Es besteht kein Anspruch eine Cembra Rechnung auf die Cembra Monatsrechnung zu übernehmen bzw. zu ändern. Der Entscheid hierzu obliegt ausschliesslich Cembra und wird nicht begründet.
(7) Kundenanfragen
(1) Der Händler bleibt für Kundenanliegen betreffend der gekauften Ware/Dienstleistung allein zuständig (insbesondere für Anfragen zu Versand und Lieferzeit, Retouren, Garantien, Mängel, Reklamationen und Widerrufe). Cembra ist ausschliesslich für Anfragen im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung bzw. die Cembra Rechnung zuständig.
(8) Verwendung Ihrer Daten/Beizug Dritter
(1) Sie ermächtigen Cembra und deren verbundene Unternehmen im In- und Ausland sowie von Cembra beauftragten Dritten im In- und Ausland, Ihre personenbezogenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen, namentlich für Marketingzwecke und zur Marktforschung.
(9) Verrechnungsausschluss
(1) Eine Verrechnungseinrede, welche Ihnen allenfalls gegenüber dem Händler zusteht, kann Cembra nicht entgegengehalten werden.
(10) Haftungsausschluss / Anwendbares Recht
(1) Seitens Cembra wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Auf die vorliegende Cembra AGB ist das Recht der Schweiz anwendbar. Gerichtsstand ist Zug.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Cembra AG – „Cembra Rechnung“

Diese AGB sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Cembra AG („Cembra“) für die „Cembra Ratenzahlung“. Mit der Wahl und Nutzung der „Cembra Ratenzahlung“ beim Händler bestätigen Sie, dass Sie mit der Geltung dieser AGB einverstanden sind. Es gilt jeweils die beim Kauf aktuelle Fassung der AGB.
Gültig ab 01. Dezember 2018
(1) Was ist die Cembra Ratenzahlung?
(1) Cembra ermöglicht in Zusammenarbeit mit dem Händler die Zahlungsart Cembra Ratenzahlung und diese steht Konsumenten bzw. Endkunden des Händlers ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder Firmen mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein zur Verfügung.
(2) Wenn Sie die Cembra Ratenzahlung als Zahlungsmethode wählen, gehen Sie einen Vertrag mit Cembra ein und bezahlen die gewählte Ware/Dienstleistung direkt und ausschliesslich an Cembra, gemäss Ziffer (3)2 nachstehend. Für den Waren-/Dienstleistungskauf an sich gelten die Vertragsbedingungen des Händlers, bei dem Sie die Waren/Dienstleistungen erworben haben.
(2) Bonitätsprüfung & Abtretung der Kaufpreisforderung
(1) Vor und/oder während des Kaufabschlusses beim Händler erfolgt eine Bonitätsprüfung von Ihnen durch die Intrum AG.
(2) Falls Sie die Cembra Ratenzahlung wählen, tritt der Händler die Kaufpreisforderung an Cembra ab.
(3) Cembra übernimmt in diesem Fall die Kaufpreisforderung („Forderung“) und die Abwicklung der Zahlungsmodalitäten. Sie treten betreffend die Forderung in ein direktes Vertragsverhältnis mit Cembra ein und müssen die Forderung direkt an Cembra bezahlen.
(4) Solange Cembra eine offene Forderung gegen Sie zusteht, sind Adressänderungen Cembra umgehend mitzuteilen.
(3) Zahlungsfristen und Ratenbeträge
(1) Wenn Sie die Cembra Ratenzahlung gewählt haben, bezahlen Sie den Kaufpreis mittels Ratenzahlung in einer der vom Händler angebotenen Optionen gemäss Ziff (3)2, abhängig von Ihrer Auswahl beim Kaufabschluss.
(2) Anzahl Raten und Zahlungsfristen
Cembra sendet Ihnen pro Rate eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Folgende Ratenbeträge müssen innerhalb der nachgenannten Zahlungsfrist bei Cembra eingegangen sein.
* Ratenbetrag: Monatlich fälliger Ratenbetrag im Verhältnis zum Kaufpreis
 
Gewählte Ratenzahlung / Anzahl Raten / Innerhalb von Anzahl Monaten / Ratenbetrag* / Zahlungsfrist ab Zahlungsaufforderungsdatum
3in3 / 3 / 3 / 1/3 / 25 Tage
4in24 / 4 / 12 / 1/4 / 25 Tage
12in12 / 12 / 12 / 1/12 / 25 Tage
24in24 / 24 / 24 / 1/24 / 25 Tage
36in36 / 36 / 36 / 1/36 / 25 Tage
 
(3) Sie sind berechtigt, den offenen Gesamtausstand der Forderung jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen.
Nach Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist(en) ohne Zahlungseingang wird die gesamte ausstehende Forderung fällig und es tritt für die gesamte ausstehende Forderung ohne Mahnung automatisch der Verzug ein. Aus rechtlichen Gründen gewährt Cembra keine Verlängerungen der Zahlungsfristen.
(4) Wenn Sie in Zahlungsverzug kommen, kann Cembra ein Inkassounternehmen im In- oder Ausland beauftragen oder die Forderung abtreten.
(5) Nicht alle oben angegebenen Ratenmodelle sind bei jedem Händler verfügbar.
(4) Gebühren
(1) Pro Postversand in Papierform wird Ihnen eine Gebühr von CHF 3.50 verrechnet.
(2) Bei Zahlungsrückständen mahnen wir zunächst per E-Mail und später per Post (keine E-Mail-Mahnung bei aktiviertem Postversand). Wir erheben Mahngebühren von bis zu CHF 30.00 für jede einzelne Mahnung.
(3) Wenn Sie uns Adressänderungen nicht umgehend mitteilen, verrechnen wir Ihnen für Adressnachforschungen CHF 30.00.
(4) Ist die E-Mail-Adresse ungültig, kann Cembra die Rechnung/Mahnung per Post versenden und eine zusätzliche Gebühr in Höhe von CHF 10.00 verrechnen.
(5) Bei einer Rückerstattung, die nicht im Zusammenhang mit einem Produktmangel oder einem Produktrückruf steht, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 25.00 fällig.
(5) Verzugszinsen, Inkasso und weitere Gebühren bzw. Kosten
(1) Auf den jeweils offenen Restbetrag der Forderung fallen Verzugszinsen von 14.9% pro Jahr (360 Tage) an. Kosten bei Übergabe an Inkassodienstleister: Inkasso Bearbeitungsgebühr abhängig von Forderungshöhe in CHF: 37 (bis 19); 58 (bis 59); 145 (bis 399); 225 (bis 999); 285 (bis 1‘999); 385 (bis 2‘999); 575 (bis 4‘999); 685 (bis 6‘999); 825 (bis 9‘999); 1‘375 (bis 19‘999); 2‘600 (bis 49‘999); 6% der Forderung (ab 50‘000). Byjuno hat das Recht, die Rechnungsforderung(en) oder das Recht zum Empfang von Zahlungen gemäss diesen Bestimmungen an Dritte zu übertragen. Der Inkassodienstleister verfügt über ein direktes Anspruchsrecht.
(6) Kein Anspruch auf „Cembra Konto“
(1) Für das Cembra Konto gelten die AGB „Cembra Konto“ (www.cembra.ch). Es besteht kein Anspruch eine Cembra Ratenzahlung auf das Cembra Konto zu übernehmen bzw. zu ändern. Der Entscheid hierzu obliegt ausschliesslich Cembra und wird nicht begründet.
(7) Kundenanfragen
(1) Der Händler bleibt für Kundenanliegen betreffend die gekaufte Ware/Dienstleistung allein zuständig und verantwortlich (insbesondere für Anfragen zu Versand und Lieferzeit, Retouren, Garantien, Mängel, Reklamationen und Widerrufe). Cembra  ist ausschliesslich für Anfragen im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung bzw. die Cembra Ratenzahlung zuständig.
(8) Verwendung Ihrer Daten/Beizug Dritter
(1) Sie ermächtigen Cembra und deren verbundene Unternehmen im In- und Ausland sowie von Cembra beauftragten Dritten im In- und Ausland, Ihre personenbezogenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen, namentlich für Marketingzwecke und zur Marktforschung.
(9) Verrechnungsausschluss
(1) Eine Verrechnungseinrede, welche Ihnen allenfalls gegenüber dem Händler zusteht, kann Cembra nicht entgegengehalten werden.
(10) Haftungsausschluss / Anwendbares Recht
(1) Seitens Cembra wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Auf die vorliegende By Cembra AGB ist das Recht der Schweiz anwendbar. Gerichtsstand ist Zug.